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Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausschluss vom Stimmrecht

JudikaturOGHZFR 2007/70ZFR 2007, 166 Heft 3 v. 21.9.2007

AktG §§ 107, 195, 196

§ 107 Abs 3 AktG ist unabhängig von einer in der Satzung vorgesehenen Anmeldepflicht anzuwenden. Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, müssen zur Ausübung des Stimmrechts daher nicht zugelassen werden.

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