1. Einführung
Nach § 2 Abs 1 KMG 1) darf ein öffentliches Angebot (von Wertpapieren oder Veranlagungen) im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. § 1 Abs 1 Z 1 Satz 1 definiert das öffentliche Angebot als eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt diese Definition auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre. § 3 enthält Ausnahmen von der Prospektpflicht des § 22). Die geltende Fassung der §§ 1 bis 3 stammt aus einer KMG-Novelle 20053), mit welcher die Prospektrichtlinie 20034) umgesetzt wurde.