Am 12. Oktober 2006 verlautbarte die Europäische Kommission, dass sie der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen Fristsetzungsschreiben betreffend die unvollständige Umsetzung der Pensionsfondsrichtlinie 2003/41/EG übermittelt. Diese Länder vertreten die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass es derzeit dort keine betrieblichen Altersversorgungsinstitute gibt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sie lediglich verpflichtet sind, diese Richtlinie in dem Maße umzusetzen, in dem entsprechende Institute anderer Mitgliedstaaten zur Erbringung ihrer Dienstleistungen in diesen Ländern zugelassen sind. Die Kommission vertritt hingegen die gegenteilige Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig umsetzen und einen Rechtsrahmen schaffen müssen, der die Einrichtung von Altersversorgungsinstituten gestattet, auch wenn sie derzeit in diesen Ländern noch nicht bestehen. Die betreffenden Länder haben zwei Monate Zeit, um auf das Fristsetzungsschreiben zu reagieren.