Mit dieser Verordnung ändert die FMA die VVMGL idF BGBl II 2005/110. Die Anpassungen erfolgen im Wesentlichen im Hinblick auf die gleichzeitig erlassene GBVVU sowie GPVVU. Die wesentlichste Änderung ist, dass bei indexgebundenen Lebensversicherungen eine Vorlage der vollständigen versicherungsmathematischen Grundlagen nicht mehr erforderlich ist, wenn nur eine Tranche aufgelegt wird, dh wenn sich nur die Veranlagung der Prämien ändert. Von praktischer Relevanz ist die Pflicht, die versicherungsmathematischen Grundlagen in elektronischer Form der FMA für jeden Tarif gesondert vorzulegen (vgl § 1 Abs 2 VVMGL). E-Mails und übermittelte Dateien sind aufgrund technischer Restriktionen auf eine maximale Größe von 5 Megabyte zu beschränken.