VAG §§ 18, 104
Die FMA hat den Vertrieb eines Tarifs der Lebensversicherung gem § 104 Abs 1 VAG zu untersagen, wenn jene Versicherten, die diesem Tarif unterliegen, zulasten der übrigen Versichertengemeinschaft ohne sachlichen Grund begünstigt werden. Dies ist der Fall, wenn ein garantierter Rechnungszins nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwirtschaftet werden kann.