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Untersagung eines Lebensversicherungstarifs nach § 104 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

JudikaturVwGHZFR 2006/42ZFR 2006, 102 Heft 2 v. 20.12.2006

VAG §§ 18, 104

Die FMA hat den Vertrieb eines Tarifs der Lebensversicherung gem § 104 Abs 1 VAG zu untersagen, wenn jene Versicherten, die diesem Tarif unterliegen, zulasten der übrigen Versichertengemeinschaft ohne sachlichen Grund begünstigt werden. Dies ist der Fall, wenn ein garantierter Rechnungszins nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwirtschaftet werden kann.

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