1. Einleitung
Privatstiftungen werden in der Praxis in verschiedenen Konstellationen und mit unterschiedlichen Zwecken verwendet. Die Privatstiftung selbst ist nach ihrer Konzeption nicht kapitalmarktorientiert, allerdings sind Stiftungen mit kapitalmarktrechtlichen Fragen konfrontiert, wenn sie in Konzernstrukturen mit Kapitalmarktbezug eingebaut werden. Dabei können Stiftungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu börsenotierten Gesellschaften stehen oder auch als Beteiligungsinhaberin und damit Aktionärin derartiger Gesellschaften auftreten. Plakativ lassen sich diese beiden Konstellationen einfangen als „die AG als Stifterin“1) und „die Stiftung als Aktionärin“ (s zu den verschiedenen Konstellationen unten 2.).