Das ÜbG wird an die Vorgaben der Übernahme-RL angepasst. Während des Begutachtungsverfahrens, das am 31. 1. 2006 endete, leitete der VfGH aus Anlass eines angefochtenen Bescheides der Übernahmekommission ein Gesetzesprüfungsverfahren ein (G 151-153/05) und äußerte zu einer Reihe zentraler Bestimmungen des Übernahmegesetzes, insbesondere zum materiellen Kontrollbegriff, zur Verordnungskompetenz der Übernahmekommission und zur Angebotspflicht bei passiver Kontrollerlangung, verfassungsrechtliche Bedenken. Um die Frist für die Umsetzung der Übernahme-RL bis 20. 5. 2006 zu wahren, wurde der Ministerialentwurf überarbeitet, wobei versucht wurde, vorbeugend auch die Bedenken des VfGH zu berücksichtigen (s zum Thema jüngst Rill, ZfV 2006, 187).