Art 7 (5) der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG verlangt die regelmäßige, mindestens jedoch fünfjährliche Überprüfung des in Art 7 (1) genannten von Einlagensicherungssystemen zu deckenden Betrages in Höhe von 20.000 €.
Art 7 (5) der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG verlangt die regelmäßige, mindestens jedoch fünfjährliche Überprüfung des in Art 7 (1) genannten von Einlagensicherungssystemen zu deckenden Betrages in Höhe von 20.000 €.