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Neue Enforcementregelungen im Finanzmarktaufsichtsrecht

BeiträgeUniv.-Ass. Dr. Nicolas Raschauer, Univ.-Ass. Dr. Alfred Schramm, IOER, Wirtschaftsuniversität WienZFR 2006/3ZFR 2006, 8 Heft 1 v. 9.10.2006

Anmerkungen zum FinanzmarktaufsichtsänderungsG 2005 (FMA-ÄG)*)*) Nicolas Raschauer verfasste Abschnitt 2, Alfred Schramm zeichnet für Abschnitt 3 verantwortlich.
Normen: § 70 BWG; § 33 PKG; §§ 22 ff FMABG; § 5 VVG; Art 5, 6 StGG; Art 6 EMRK; §§ 37, 44c dKWG

1. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Der Bundesgesetzgeber sah sich mit der Erlassung des FMA-ÄG 20051)1) BGBl I 2006/48. dazu veranlasst, die der FMA zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumentarien zu ergänzen, und erweitert die Möglichkeit der Behörde, konzessionslos betriebene Finanzmarktgeschäfte zu verfolgen und zu sanktionieren. In diesem Zusammenhang sind auch die Höchstgrenzen für die von der FMA zu verhängenden Verwaltungsstrafen - in Abhängigkeit von Unrechtsgehalt und Normadressat - auf ein „zeitgemäßes Ausmaß“ angehoben worden2)2)IdS die EBRV zum FMA-ÄG 2005, 1279 BlgNR 22. GP 2.. Ein weiterer Schwerpunkt des FMA-ÄG 2005 liegt in der Erweiterung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung bestimmter Verhaltenspflichten, indem ihr die Möglichkeit der Vorschreibung einer „Säumnisgebühr“ an den Bund eingeräumt wird. Schlussendlich hat der Gesetzgeber die Bestimmungen des WAG über die Geschäftsaufsicht adaptiert und an das Regime des BWG angepasst.

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