§ 4a B-GlBG, § 5 B-GlBG, § 42 UG, § 43 UG
Eine („bloße“) Benachteiligung im beruflichen Fortkommen berechtigt nicht zu einer Beschwerde wegen Diskriminierung. Bei der Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt ist weder auf die Person eines Organwalters, noch auf dessen Funktionsperiode abzustellen.