§ 11 NAG, § 64 NAG, § 8 NAGDV
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen – aufgezählten – Bildungseinrichtung) absolvieren. Dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ist eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen.