§ 2 FLAG, § 17 StudFG
Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.
§ 2 FLAG, § 17 StudFG
Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.