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Familienbeihilfe; Familienlastenausgleich; Hauptstudium; Nebenstudium; Rückzahlung; Studienwechsel

RechtsprechungVolltextMuskatelzzfhr 2020/13zfhr 2020, 182 Heft 5 v. 25.10.2020

§ 2 FLAG, § 17 StudFG

Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.

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