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Anspruch auf Familienbeihilfe; Studiendauer

RechtsprechungLeitsätzeMuskatelzzfhr 2020/9zfhr 2020, 107 Heft 3 v. 25.6.2020

§ 2 FLAG

Es ist nicht erkennbar, dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 ebenso wie für jenen nach § 2 Abs 1 lit k leg cit genügen würde, dass sich das Kind „im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer“ und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet.

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