§ 68 UG, § 73 UG
Die Norm des § 68 Abs 1 Z 3 UG, welche unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium anordnet, erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Fälle der Nichtigerklärung der letzten zulässigen Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung.