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Unterhaltspflicht während des Studiums

RechtsprechungLeitsätzeScharlerzfhr 2019/21zfhr 2019, 154 Heft 5 v. 1.10.2019

§ 140 ABGB, § 231 ABGB

Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.

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