§ 26 StudFG, § 39 StudFG, § 40 StudFG
Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG 1992 hat bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen. Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.