§ 64 NAG 2005
Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 1 und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.