§ 11 NAG 2005, § 64 NAG 2005, § 8 NAGDV 2005
Das VwG hat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht nur jener, an denen die Behörde „Kritik“ übte.
Die Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges gemäß § 8 Z 7 lit a NAGDV 2005 stellt eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 64 Abs 1 NAG 2005 dar. Vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung kann auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG 2005 abgesehen werden. Wird der beantragte Aufenthaltstitel erteilt, obwohl eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt, so belastet dies das Erkenntnis des VwG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.