§ 67 ESTG, § 68 ESTG, § 6 StudFG, § 7 StudFG, § 11 StudFG, § 12 StudFG, § 39 StudFG, § 41 StudFG
Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat.