§ 22 UG, § 59 UG, § 63 UG, § 76 UG, § 124 UG
Nach der gemäß § 124 Abs 1a UG für angebotene Diplomstudien maßgeblichen Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch/wissenschaftlichen oder wissenschaftlich/künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.