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Bezeichnung universitätseigentümliche; Führen unberechtigtes; Professor (emeritierter); Straftatbestand

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2019/2zfhr 2019, 31 Heft 1 v. 1.2.2019

§ 116 UG

Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen.

Dass die Bezeichnung iSd § 116 Abs 1 Z 1 UG dem jeweiligen „Hochschulwesen“ eigentümlich sein muss, bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist.

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