§ 116 UG
Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen.
Dass die Bezeichnung iSd § 116 Abs 1 Z 1 UG dem jeweiligen „Hochschulwesen“ eigentümlich sein muss, bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist.