§ 64 NAG, § 8 Z 7 lit b NAG-DV, § 63 UG, § 75 UG, § 78 UG
Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen.