§ 64 Abs 3 NAG, § 8 Z 7 lit b NAG-DV
Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber – ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs – keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar.