Die Kompetenz des Rektors zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greift nicht in die Befugnisse des Rektorats ein. Vielmehr setzt das dem Rektorat zukommende Recht, eine Person mit einer Leitungsfunktion einer Organisationseinheit zu betrauen, das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses, über dessen Abschluss und Beendigung der Rektor zu entscheiden hat, voraus.