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Aufenthaltsbewilligung Studierender; Auslegung

RechtsprechungVolltextScharlerzfhr 2018/9zfhr 2018, 144 Heft 4 v. 1.8.2018

§ 20 NAG, § 64 NAG, § 8 Z 7 lit b NAGDV, § 75 Abs 5 UG 2002

Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht – neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 – auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist.

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