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Ethikkommissionen und Wissenschaftsfreiheit - zwischen Schutzfunktion und Kompetenzgrenzen

AufsätzeManfred Novakzfhr 2018, 127 Heft 4 v. 1.8.2018

Abstract: Für den Klinischen Bereich Medizinischer Universitäten/Fakultäten sind nach § 30 UG Ethikkommissionen einzurichten, die dazu berufen sind zum Schutz der Patientenintegrität die Beurteilung bestimmter Arzneimittel- und Medizinproduktprüfungen sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen vorzunehmen. Die sehr knapp gehaltene Regelung des Universitätsgesetzes 2002 lässt Fragen betreffend Qualität und Handlungsrahmen dieser Kommission weitgehend offen. Diese sind wesentlich auch im Verhältnis zum Krankenanstaltenrecht und im Spannungsverhältnis von Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde zu sehen.

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