§ 64 Abs 3 NAG
Dem Vorbringen, es fehle nur noch die Masterarbeit und es sei die Schwierigkeit, einen Betreuer für die Masterarbeit zu finden, ist entgegenzuhalten, dass die Fremde bereits mehr als zwei Studienjahre keinen Studienerfolg nachgewiesen hat. Dieser vorgebrachte Grund, der über diesen langen Zeitraum den Studienerfolg vereitelt, kann nicht als Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 3 NAG 2005 gewertet werden.