Art 138 B-VG, § 98 UG, § 46 VfGG
Im Hinblick auf das von Art 138 B-VG verfolgte Rechtsschutzanliegen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Durchsetzung eines Rechtsanspruches nicht schon daran scheitert, dass sich die in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden und Gerichte für unzuständig erklären, ist das Erfordernis „derselben Sache“ iSd § 46 VfGG erfüllt.