Abstract: Die Internationalisierung der Universitäten inklusive fremdsprachiger Studienangebote sind im Europäischen Hochschulraum „state of the art“. Ereignisse wie die Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts vom 21. Februar 2017 (Urteil Nr 42/2017) zeigen aber, dass sie bei weiten nicht überall selbstverständlich sind. Was hier in Folge behandelt wird, sind die österreichischen (Verfassungs-)Rechtslage und ihre – von einigen Universitäten sehr konsequent genutzten – Möglichkeiten. Fremdsprachige Studien machen an den österreichischen öffentlichen Universitäten rund ein Siebentel des Studienangebots aus. Ein spezieller Eckpfeiler sind dabei so genannte Joint Study Programme. Die Einrichtung von Studien, die in einer Fremdsprache durchgeführt werden, verfügen nicht nur über eine breite inhaltliche Legitimität sondern auch über eine gesetzlich elaborierte grundsätzliche Legitimation. Zur universitären „Unterrichtssprache“ findet sich im österreichischen Universitätsrecht ein funktionaler Ansatz. Anknüpfend an die universitätsgesetzlichen „Programm-Normen“ (§§ 2, 3 bzw 13 UG) kann in verfassungskonformer Interpretation davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Bestimmungen des UG, die die Verwendung von Fremdsprachen im Studium ermöglichen, durch die Aufgabe der Internationalisierung der Universitäten funktional gerechtfertigt sind, die wiederum durch die institutionelle Dimension des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit ihre verfassungsrechtliche Grundlage hat.