Art 8 EMRK, § 11 Abs 3 NAG, § 21 Abs 3 NAG, § 63 NAG, § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
Aus § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn − ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden − ein aus Art 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.