Abstract: Zusätzlich zu den vereinfachte Berufungsverfahren vorsehenden Bestimmungen des § 99 Abs 1 und 3 UG tritt nunmehr § 99 Abs 4 UG in Kraft, der eine Berufung „interner“ Universitätsdozenten und Assoziierter Professoren durch den Rektor nach bloßer Anhörung durch die Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs sowie des AKG ermöglicht. Während die Anzahl der dafür vorgesehenen Stellen im Entwicklungsplan festzulegen ist, obliegt es der Satzung der Universität, nähere Bestimmungen vorzusehen, deren Spielraum durch den Gesetzgeber allerdings stark beschränkt wird: Unzulässig wäre insbesondere die ergänzende Festlegung von Verfahrenselementen des § 98 UG, wie die Bestellung von Gutachtern, Einsetzung von Berufungskommissionen oder die Möglichkeit sowohl „interner“ als auch „externer“ Bewerber. Im Vergleich der verschiedenen Berufungsverfahren sowie angesichts des Fehlens einer speziellen Qualitätssicherung ex post erscheint die sachliche Rechtfertigung des § 99 Abs 4 UG fragwürdig.