§ 3 DVG, § 29 UG
Ansprüche infolge der Beauftragung untauglicher in ärztlicher Verwendung stehender Arbeitnehmer einer medizinischen Universität sind vom Krankenanstaltenträger im Rahmen des Zusammenarbeitsverhältnisses zwischen Krankenanstaltenträger und Universität geltend zu machen.