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Berufungsverfahren; Beschwerdefrist; Diskriminierungsbeschwerde

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2016/6zfhr 2016, 66 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 42 UG, § 98 UG

Die Mitteilung des Rektors an den Arbeitskreis über die beabsichtigte Gesprächsaufnahme mit einem Berufungskandidaten, löst bereits die Frist zur Einbringung der Diskriminierungsbeschwerde aus. Die Beschwerdefrist nach § 98 Abs 9 UG ist eine lex specialis für das Berufungsverfahren.

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