§ 42 UG, § 98 UG
Die Mitteilung des Rektors an den Arbeitskreis über die beabsichtigte Gesprächsaufnahme mit einem Berufungskandidaten, löst bereits die Frist zur Einbringung der Diskriminierungsbeschwerde aus. Die Beschwerdefrist nach § 98 Abs 9 UG ist eine lex specialis für das Berufungsverfahren.