Abstract: Der für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten geltende Kollektivvertrag enthält eine Definition von Dienstreisen, die von den Universitäten nicht einheitlich ausgelegt wird. So werden zum Teil Besuche von Tagungen, Konferenzen etc vom Dienstreisebegriff ausgenommen und die Teilnahme des wissenschaftlichen Personals hieran als quasi „Freizeitvergnügen“ gehandhabt. An anderen Universitäten werden wissenschaftliche Mitarbeiter nur von der örtlichen Gebundenheit (an die Uni) befreit. Daher versucht der folgende Beitrag vor allem zu klären, wie Tagungsbesuche wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter zu qualifizieren sind.