Abstract: Die einschlägigen Bestimmungen des UG bzw des HG sehen für die Mitglieder der für Universitäten bzw Pädagogische Hochschulen zentralen Steuerungs- und Kontrollorgane „Universitätsrat“ bzw „Hochschulrat“ eine zeitliche Limitierung in Hinblick auf ihre Funktionstätigkeit vor. Der folgende Kurzbeitrag legt die Gründe für die zeitliche Beschränkung in der Funktionsausübungsdauer dar und geht der Frage nach, ob – in Abhängigkeit zum jeweils erfolgten Bestellmodus – eine allfällige Funktionsperiodendauer-Verlängerung rechtens ist.