Abstract: Die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; diese müssen dabei aber das Unionsrecht, insbesondere die Grundfreiheiten des Binnenmarkts und das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger, beachten. Das aus diesen Vorgaben resultierende Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot verpflichtet die Mitgliedstaaten, in jedem Fall, dem ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde liegt, eine materielle Äquivalenzprüfung vorzunehmen. Dabei müssen sie – als Mindestgarantie – den ausländischen akademischen Grad inhaltlich mit dem entsprechenden inländischen Grad vergleichen und bei Gleichwertigkeit mit identen Rechtswirkungen ausstatten. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen der ausländische akademische Grad zu Studienzwecken vorgelegt wird, als auch in den Fällen, in denen damit Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf erlangt werden soll. Bei der Anerkennung zu Studienzwecken sind auch Prüfungen umfasst und wie akademische Grade zu behandeln. Bei der Anerkennung zu beruflichen Zwecken gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine über die materielle Äquivalenzprüfung hinausgehende – günstigere – Regelung: das Anerkennungsregime der Berufsqualifikations-Richtlinie 2005/36 . Diese Richtlinie normiert allgemein eine Gleichwertigkeitsprüfung mit Kompensationsmaßnahmen (horizontales System) und spezifisch für bestimmte Berufe eine automatische und obligatorische Anerkennung (vertikales System). Sie findet allerdings nur Anwendung, wenn der akademische Grad im Ausstellungsmitgliedstaat mit Berufszugang verbunden oder die Ausbildung reglementiert ist.