B-GlBG § 3, B-GlBG § 4, B-GlBG § 13 Abs 1, B-GlBG § 13a, UG § 41, UG § 42, UG § 43, UG § 44
Der Vorwurf der Diskriminierung kann von der Behörde durch den Nachweis entkräftet werden, dass zu Recht die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag nicht erfolgte, weil die in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Person ohnehin besser geeignet ist.