UG § 109, UG § 133
Zur Beurteilung des „unmittelbaren Aufeinanderfolgens“ zweier befristeter Arbeitsverhältnisse kommt es darauf an, inwieweit sich die Tätigkeit in ihrer Aufgabenstellung und dem Zustandekommen als Fortsetzung der früheren Tätigkeit oder des früheren Dienstverhältnisses darstellt.