UG 2002 § 78
Liegt die Punktezahl jeweils mehr als 20 % unter der Punktezahl der Lehrveranstaltungen, für die die Anrechnung begehrt wird, so handelt es sich um keine bloß „geringfügige“ Abweichung im Sinn von § 78 Abs 1 zweiter Satz UG.
Die Vermittlung von Inhalten des geltenden (österreichischen) Rechts kann nicht in gleichwertiger Weise durch Prüfungen, die das deutsche Recht zum Inhalt haben ersetzt werden.