UG § 6, UG § 51, UG § 116, VStG § 9
Mit dem Abstellen auf das ausländische Hochschulwesen und auf ausländische akademische Grade in § 116 UG werden klar Sachverhalte erfasst, die sich nicht auf die in § 6 UG genannten Universitäten beziehen. Insoweit erweitert § 116 UG jedenfalls partiell den sachlichen Geltungsbereich des UG.