AVG § 13, UG § 22, UG § 92, StubeiV 2004 § 2b
Wird mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ein Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt, so stellt dies einen gemäß § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar.