Abstract: Die internationale Mobilität von Forschenden, Lehrenden und Studierenden gehört zu den leitenden Grundsätzen öffentlicher Universitäten in Österreich und ist auch in der Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen. Gleichwohl bleibt das UG 2002 einiges an Konkretisierung schuldig: Ausdrückliche Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Universitäten finden sich fast ausschließlich im studienrechtlichen Teil. Teils lückenhaft, teils unbestimmt, werfen sie zahlreiche Auslegungsfragen auf. Dies fördert geradezu einen parallelen Wildwuchs grenzüberschreitender Instrumente, die von Universitäten autonom geschaffen werden, jedoch, abgesehen von ihrer zweifelhaften Rechtsqualität, nicht immer UG-kompatibel sind, wie am Beispiel der Zusammenarbeit österreichischer und italienischer Universitäten aufgezeigt wird. Das Problem fehlender Harmonisierung zwischen in- und ausländischen universitätsrechtlichen Vorschriften bleibt ungelöst.