Die UN-Behindertenrechtekonvention (BRK) ist im Jahr 2008 in Kraft getreten und zählt zu den jüngsten und fortschrittlichsten Menschenrechts-Konventionen der UNO. Sie beinhaltet allgemeine Menschenrechte für Menschen mit Behinderung(en) und darüber hinaus eine Vielzahl spezieller Regelungen, die auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung(en) abgestimmt sind, wie etwa die Barrierefreiheit. Österreich ist der BRK 2008 beigetreten, hat bereits zwei Staatenberichte verfasst, es liegt nicht nur ein Nationaler Aktionsplan 2012-2020 vor, sondern auch ein Aktionsplan des Landes Steiermark, durch welche die Inhalte der BRK in nationales bzw. Landesrecht implementiert werden sollten. Die Umsetzung der Inhalte ist im Gange, dies dokumentiert auch der vorliegende Tagungsband für den deutschen Hochschulbereich. Im Jahr 2012 veranstaltete das Zentrum für Disability Studies (ZeDiS) gemeinsam mit der HafenCityUniversität und dem Zentrum Gender Wissen eine Tagung mit dem Titel, den nun der vorliegende Sammelband trägt. Der Titel beinhaltet den Begriff Lehrhaus; er wird von den Herausgebern in Anlehnung an Martin Buber verwendet im Sinne eines Ortes hierarchiefreien Lernens. Konträr dazu steht das Verständnis, dass Universitäten und Hochschulen als traditionelle Orte des Ausschlusses begriffen werden – die Brücke könnten die Disability Studies bilden. Diesen, so die Herausgeber Bruhn/Homann, ist das Konzept des Widerstandes inhärent. Widerstand gegen das vorherrschende hierarchische System der Wissenschaft (zB top-down-Vermittlung) und Widerstand, indem der Anspruch erhoben wird, Theorie als lebendige Praxis zu begreifen. Dergestalt versteht sich der erste Teil dieses Sammelbandes, eben indem Lehre und Forschung für Alle unter einem Dach vereint werden können und dennoch Differenz und Vielfalt erhalten bleiben. Im zweiten Teil gehen die AutorInnen der Frage nach, welchen praktischen gleichstellungspolitischen Ansprüchen dieses „Lehrhaus für Alle“ unter den Gesichtspunkten „Disability Mainstreaming“, „Diveristy“ und „Intersektionalität“ Genüge leisten muss (S 11).