NÄG § 2 Abs 1 Z 10, UG § 88
Das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gem § 88 UG ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verbunden, der der akademische Grad verliehen wurde, und zwar ungeachtet einer seither eingetretenen Namensänderung. Die universitätsrechtlichen Vorschriften enthalten keine normative Verpflichtung der Universitätsbehörden zur Änderung der Sponsionsurkunde auf Grund einer späteren Namensänderung.