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Studienverzögerung und Amtshaftung: Studenten haben Anspruch auf Parallelveranstaltungen

AufsätzeMartin Kindzfhr 2014, 55 Heft 3 v. 1.6.2014

Abstract: Amtshaftung für Studienverzögerungen wegen fehlender Parallelveranstaltungen – so der Tenor des OGH. Daran ändert die zwischenzeitige Änderung der Rechtslage – Lehrveranstaltungen nur mehr nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten anzubieten – nichts. Lediglich der Regress des Bundes gegenüber den Universitäten bei Amtshaftung ist dadurch eingeschränkt.

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