B-VG Art 8, UG § 103
Ein Beschwerdeführer kann nicht mit dem Hinweis auf Art 8 B-VG fordern, dass alles für eine Entscheidung Wesentliche in der Entscheidungsbegründung in deutscher Sprache ausgedrückt werde, wenn er selbst die Verwendung der englischen Sprache ins Verfahren eingeführt hat.