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Eignungstest für das Medizinstudium; genderspezifische Ermittlung des Testwerts; Individualantrag

RechtsprechungLeitsätzeAndreas Huberzfhr 2013/9zfhr 2013, 84 Heft 3 v. 1.6.2013

B-VG Art 139, UG 2002 § 60 Abs 1, UG 2002 § 124b, §§ 10, 11 VO des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin

Die genderspezifische Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium stellt für sich selbst noch keinen aktuellen und unmittelbaren Eingriff iSd Art 139 B-VG dar. Erst durch die Entscheidung

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