Abstract: In den Jahren 2011/12 kam es im Zuge der Rektorswahl an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu einem Organstreit zwischen Senat und Universitätsrat. Dieser führte dazu, dass das BMWF den Dreiervorschlag des Senats im Aufsichtsweg aufhob. Gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid beschwerte sich der Senat beim VwGH, der den Bescheid wegen unzulässiger Ermessensübung aufhob. Im folgenden Artikel werden die Aussagen des VwGH rechtlich analysiert und in ihren Auswirkungen bewertet.